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Satzung in der Fassung vom 31.08.2001

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

(1)

Der Verein heißt Oberlausitzer Anwaltsverein Görlitz e.V.

(2)

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Görlitz,

insbesondere durch,

  • Förderung der Rechtspflege
  • Aus- und Fortbildung
  • Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft
  • Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten im Landgerichtsbezirk Görlitz
  • Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Sachsen und dem Deutschen Anwaltverein.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Görltiz.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3)

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4)

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinzweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitgleider dem nicht widersprechen.

II. Mitgliedschaft

§ 2

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

§ 3

(1)

Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt werden.

(2)

Außerordentliches Mitglied kann werden

  • ein ordentliches Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat,
  • ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, an dessn Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.

(3)

Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2)

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.

§ 5

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

III. Vereinsorgane

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister und
zwei weiteren Mitgliedern.

§ 8

(1)

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden und Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben übertragen.

(2)

Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmung von ihm veranlaßt. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen.
Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(3)

Der Vorsitzende ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.

(4)

Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 9

(1)

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

(2)

Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Oberlausitzer Anwaltvereins Görlitz ist.

(3)

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 10

(1)

Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2)

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluß, die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und ggfs. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung.

§ 11

(1)

Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.

§ 12

(1)

Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher.

(2)

Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 11 Abs. 2 unterstützt werden.

§ 13

(1)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Zur Fristwahrung gemäß §§ 12 und 13 gilt das Datum des Poststempels.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3)

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§ 14

(1)

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

(2)

Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluß, der eine Satzungsänderung oder den Ausschluß eines Mitgliedes enthält, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)

Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

(4)

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus.

IV. Vereinsjahr

§ 15

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Auflösung des Vereins

§ 16

(1)

Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2)

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

© Soldan 2007
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