Satzung
in der Fassung vom 31.08.2001
I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§
1
(1)
Der Verein heißt
Oberlausitzer Anwaltsverein Görlitz e.V.
(2)
Zweck des Vereins
ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen
Interessen der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Görlitz,
insbesondere
durch,
- Förderung
der Rechtspflege
- Aus- und Fortbildung
- Pflege des Gemeinsinns
und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft
- Herstellung und
Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten
im Landgerichtsbezirk Görlitz
- Wahrnehmung der
Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber
der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Sachsen und dem
Deutschen Anwaltverein.
Sein Ziel ist die
Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im
Landgerichtsbezirk Görltiz.
Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3)
Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb besteht nicht.
(4)
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinzweckes die Rechte seiner
Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitgleider dem
nicht widersprechen.
II.
Mitgliedschaft
§
2
Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm-
noch Wahrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
§
3
(1)
Ordentliches
Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt werden.
(2)
Außerordentliches
Mitglied kann werden
- ein ordentliches
Mitglied, welches wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden
auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder
seinen Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt
hat,
- ein nicht im Vereinsbezirk
zugelassener Rechtsanwalt, an dessn Zulassungsort kein örtlicher
Anwaltverein besteht.
(3)
Die Aufnahme
ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
Über die
Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet
der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch
eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung
kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§
4
(1)
Die Mitgliedschaft
erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausscheiden
aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres
mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
(2)
Handelt ein
Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz
schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag
in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit
zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer
Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Frist für die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins
zu erfolgen.
§
5
Die Ehrenmitgliedschaft
wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
III.
Vereinsorgane
§
6
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
7
Der Vorstand
besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen,
und zwar aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister und
zwei weiteren Mitgliedern.
§
8
(1)
Der Vorstand
ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die
nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden
und Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben übertragen.
(2)
Beschlüsse
des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen
durch schriftliche Abstimmung gefaßt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
einberufen, schriftliche Abstimmung von ihm veranlaßt. Beschlußfähig
ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben.
Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene
Frist zur Beantwortung zu bestimmen.
Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer
Betracht.
(3)
Der Vorsitzende
ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.
(4)
Der Vorsitzende
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§
9
(1)
Die Amtsdauer
der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung,
in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung,
in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung,
die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.
(2)
Die Zugehörigkeit
zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied
des Oberlausitzer Anwaltvereins Görlitz ist.
(3)
Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die
restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muß stattfinden,
wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
§
10
(1)
Auf die Mitgliederversammlung
finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
(2)
Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und
entscheidet insbesondere über den Jahresabschluß, die Entlastung
des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und ggfs. Umlagen. Ein
einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung.
§
11
(1)
Die Mitgliederversammlung
ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung
bestimmt der Vorstand.
(2)
Der Vorstand
hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von
Gründen von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung
hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung möglichst am Sitz
des Vereins stattzufinden.
§
12
(1)
Anträge
und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge
auf Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher.
(2)
Den Anträgen
ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 11 Abs. 2 unterstützt
werden.
§
13
(1)
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.
Zur Fristwahrung gemäß §§ 12 und 13 gilt das Datum
des Poststempels.
(2)
Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
(3)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist.
§
14
(1)
Den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
(2)
Bei den Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen
Beschluß, der eine Satzungsänderung oder den Ausschluß
eines Mitgliedes enthält, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen.
(3)
Eine Vertretung
ist ausgeschlossen.
(4)
Die Mitgliederversammlung
entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus.
IV.
Vereinsjahr
§
15
Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
V.
Auflösung des Vereins
§
16
(1)
Der Verein kann
nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Diese ist insoweit nur beschlußfähig, wenn mindestens
3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung
mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes
erfolgte.
(2)
Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
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